Volltext (verifizierbarer Originaltext)
bühren bezogen werden, weshalb eine Kostenauflage von vorneherein ent-
fällt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht: an
den Gemeinderat X. schon deshalb, weil er in Ausübung seiner obrigkeitli-
chen Funktion und nicht als Partei mit gegensätzlichen Interessen am Ver-
fahren beteiligt ist (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG; GVP 1981/82, S. 114), und
an den Vater des Kindes deshalb, weil auch ihm als Anzeiger im vorliegen-
den Verfahren keine Parteistellung zukommt.
(RRB, 12. November 1996)
Art. 150 Abs. 3, 167 Abs. 3 ZStV. – Befreiung von der Vorlage neuer Heiratsur-
kunden. Aushändigung der Geburtsurkunde aus den Eheakten an die Braut
Aus einer Verfügung des Zivilstandsinspektorates:
Gemäss Aussage der Braut (Personalienerklärung vom 5. September
1996) kann sie als anerkannter Flüchtling in Deutschland keine neuen Hei-
ratsurkunden aus dem Iran beschaffen. Wir erteilen deshalb Befreiung (Art.
150 Abs. 3 ZStV) von der Vorlage neuer Urkunden. ...Sie teilen uns mit,
dass die Braut ihre Geburtsurkunde zurückverlangt. Gemäss Art. 167 Abs. 3
ZStV kann die Rückgabe von Ausweisen aus den Eheakten gestattet wer-
den. Die verlangte Geburtsurkunde kann der Braut ausgehändigt werden. Es
ist aber eine beglaubigte Kopie den Eheakten beizulegen. Die Eheverkün-
dung kann erfolgen.
(Zivilstandsinspektorat, 10. Dezember 1996)
3. Sachenrecht
Art. 956 Abs. 2 ZGB in Verb. mit Art. 104 GBV als Beschwerden gegen die Amts-
führung des Grundbuches (allgemeine Grundbuchbeschwerde) im Verhält-
nis zur kantonalen Aufsichtsbeschwerde gemäss § 52 VRG: Eine allgemeine
Grundbuchbeschwerde bedarf einer geltenden, anfechtbaren Verfügung
durch das Grundbuchamt als Beschwerdeobjekt.
Aus dem Sachverhalt:
Im Hinblick auf ein allfälliges Widerspruchs-/Anfechtungsverfahren ge-
mäss SchKG ersuchte Rechtsanwalt X beim Grundbuchamt Zug am 2. No-
vember 1993 um Zustellung von Grundbuchauszügen und Auskunft be-
treffend Kauf und zwischenzeitlichen Handänderungen zweier bestimmter
Liegenschaften. Nachdem das Grundbuchamt zunächst sein Begehren mit
der Begründung eines ungenügenden Interessennachweises mit Schreiben
vom 19. November 1993 abgelehnt hatte, erteilte das Grundbuchamt Rechts-
anwalt X nach dessen telefonischer und schriftlicher Intervention mit aus-
führlicher Gesuchsbegründung und unter Hinweis auf den Grundsatz der
168